Notariat:
Sofern wir notariell tätig werden, müssen
wir zwingend die gesetzlichen Gebühren der Kostenordnung in Rechnung
stellen. Vergütungsvereinbarungen sind im Notariat verboten.
Rechtsberatung:
Anders verhält es sich im Anwaltsbereich:
In außergerichtlichen Angelegenheiten, also beispielsweise
im Falle des Führens/Begleitens von Vertragsverhandlungen, der
Erstellung von Vertragsentwürfen oder von Gutachten, soll der
Rechtsanwalt nach den Vorstellungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
(RVG) mit seinem Mandanten grundsätzlich eine Vergütungsvereinbarung
abschließen.
Insoweit bieten wir Ihnen die Vereinbarung eines Stundenhonorars
oder aber - in dafür geeigneten Fällen - eines Pauschalhonorars
an.
In diesem Zusammenhang wollen wir auf ein besonderes Angebot
unseres Hauses hinweisen:
Falls dies von Ihnen gewünscht ist, erstellen wir zu einer von
Ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage anstelle von seitenlangen und deshalb
kostenträchtigen Gutachten übersichtliche Stellungnahmen,
die wir als „RÜ“ (Rechtsübersicht) bezeichnen.
Ebenso wie ein Gutachten wertet eine RÜ die bestehende Rechtsprechung
und Literatur umfassend aus, - sie faßt diese allerdings kürzer,
nämlich thesenartig zusammen. Auf diese Weise erspart sich der
Mandant das Durcharbeiten seitenlanger Ausführungen in schwer
verständlichem Juristendeutsch und ist schnell über das
ihn interessierende Ergebnis und die daraus resultierende Empfehlung
informiert. Für die Erstellung derartiger RÜs können
wir mit Ihnen ein Pauschalhonorar vereinbaren, das im Vergleich zu
dem Honorar, das für ein umfassendes Gutachten zu zahlen wäre,
erheblich niedriger ist.
Prozeßführung:
Im Bereich der Prozeßführung (sog. „streitiger
Bereich“) gehen wir grundsätzlich vom RVG aus. Allerdings
weist dieses an einigen Stellen Ungereimtheiten auf, die dazu führen
können, daß der für eine ordentliche Bearbeitung erforderliche
Zeitaufwand finanziell nicht hinreichend abgedeckt ist. Deshalb behalten
wir uns auch im streitigen Bereich vor, mit Ihnen eine Honorarvereinbarung
abzuschließen.